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OLG Hamm, Urteil vom 08.04.2022, Az. 25 U 42/20, rechtskräftig:
Ein Steuerberater, der mit der Lohnbuchführung beauftragt ist, darf zwar nicht in sozialversicherungs-rechtlichen Fragen beraten. Er muss aber dazu raten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen oder eine Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung gemäß §§ 7a SGB IV (Clearingstelle) anzustoßen. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne die notwendige Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung sind regelmäßig als SV-pflichtig zu beurteilen. Verweist der Steuerberater hier nicht an einen sachkundigen Rechtsanwalt oder zu einer eigenen Antragstellung, muss er für den Schaden aufkommen, der sich aufgrund späterer sozialversicherungs-rechtlicher Nachzahlungen bei einer Betriebsprüfung ergibt.
Zum bevorstehenden Jahreswechsel müssen sich die Fach- und Führungskräfte aus dem Personalmanagement, der Rechtsabteilung, der Administration und der Entgeltabrechnung erneut mit den Auswirkungen von Krisen und deren Folgen sowie den Herausforderungen der digitalen Arbeitswelt (ChatGPT, KI) befassen. Und selbstverständlich müssen sie mit der aktuellen Gesetzgebung im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht kontinuierlich vertraut sein.
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