OLG Hamm, Urteil vom 08.04.2022, Az. 25 U 42/20, rechtskräftig:
Ein Steuerberater, der mit der Lohnbuchführung beauftragt ist, darf zwar nicht in sozialversicherungs-rechtlichen Fragen beraten. Er muss aber dazu raten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen oder eine Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung gemäß §§ 7a SGB IV (Clearingstelle) anzustoßen. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne die notwendige Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung sind regelmäßig als SV-pflichtig zu beurteilen. Verweist der Steuerberater hier nicht an einen sachkundigen Rechtsanwalt oder zu einer eigenen Antragstellung, muss er für den Schaden aufkommen, der sich aufgrund späterer sozialversicherungs-rechtlicher Nachzahlungen bei einer Betriebsprüfung ergibt.